Häufig gestellte Fragen zur Krankenkasse in der Schweiz

FAQ Aktualisiert: April 2026 15 Fragen beantwortet

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Krankenkassen, Prämien, Franchise und den Kassenwechsel in der Schweiz. Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort aufzuklappen.

Ja. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, sich innert drei Monaten bei einer zugelassenen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) anzumelden. Die Versicherungspflicht gilt ab Geburt und betrifft Schweizer Bürger ebenso wie Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.

In der Grundversicherung (OKP): Ja. Der Leistungskatalog ist im KVG abschliessend definiert. Alle zugelassenen Krankenkassen bieten exakt dieselben medizinischen Leistungen – von Arztbesuchen über Spitalaufenthalte bis hin zu Medikamenten. Unterschiede bestehen nur im Preis (Prämie), im Kundenservice, in der App-Qualität und in den verfügbaren Versicherungsmodellen.

Bei Zusatzversicherungen hingegen variieren Leistungen und Konditionen von Anbieter zu Anbieter erheblich.

Sie können die Grundversicherung in der Regel einmal jährlich per 1. Januar wechseln. Bei einer Franchise ab CHF 1'000 ist zusätzlich ein Wechsel per 1. Juli möglich. Bei einer Prämienerhöhung besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht – Sie können dann per Ende des Monats vor Inkrafttreten der neuen Prämie kündigen.

Nein, niemals. Alle Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, jede Person ohne Gesundheitsprüfung und ohne Aufnahmevorbehalt in die Grundversicherung aufzunehmen. Ihr Alter, Ihre Vorerkrankungen oder Ihr aktueller Gesundheitszustand spielen keine Rolle. Diese Aufnahmepflicht gilt ausschliesslich für die OKP – bei Zusatzversicherungen dürfen Kassen ablehnen.

Gesunde Personen, die höchstens ein- bis zweimal jährlich zum Arzt gehen, sparen mit der höchsten Franchise (CHF 2'500) in der Regel am meisten. Der Prämienunterschied zwischen CHF 300 und CHF 2'500 Franchise beträgt oft CHF 150–200 pro Monat.

Chronisch kranke Personen, die regelmässig Medikamente benötigen oder häufig in Behandlung sind, fahren mit einer tiefen Franchise (CHF 300 oder 500) meist besser. Detaillierte Rechenbeispiele finden Sie in unserem Franchise-Ratgeber.

Nachdem Ihre Franchise aufgebraucht ist, zahlen Sie 10 % der weiteren Gesundheitskosten selbst. Dieser Selbstbehalt ist auf maximal CHF 700 pro Kalenderjahr gedeckelt (Kinder: CHF 350). Danach übernimmt die Krankenkasse 100 % der gedeckten Kosten.

Beispiel: Bei CHF 5'000 Arztkosten und Franchise CHF 2'500 zahlen Sie: CHF 2'500 Franchise + CHF 250 Selbstbehalt (10 % von CHF 2'500) = CHF 2'750 aus eigener Tasche. Die Kasse übernimmt CHF 2'250.

Die Zusatzversicherung ist ein separater Vertrag und kann unabhängig von der Grundversicherung bestehen. Sie haben drei Optionen:

  • Grundversicherung wechseln, Zusatzversicherung beim bisherigen Anbieter behalten
  • Beide wechseln – beachten Sie die Gesundheitsprüfung beim neuen Anbieter
  • Grundversicherung und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen führen

Kündigen Sie die bestehende Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Anbieters vorliegt.

Die durchschnittliche Ersparnis liegt bei CHF 1'800 bis CHF 2'400 pro Jahr für Einzelpersonen. Familien mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern sparen oft CHF 3'000 bis CHF 5'600 jährlich. In Kantonen mit besonders grossen Prämienunterschieden (z. B. Genf, Basel-Stadt) kann die Differenz über CHF 4'100 pro Jahr betragen.

Das hängt von Ihrem Wohnkanton und Ihrem steuerbaren Einkommen ab. Als grobe Richtwerte: Einzelpersonen mit einem Einkommen unter ca. CHF 42'000–56'000 und Familien mit unter CHF 72'000–95'000 können Anspruch haben. In einigen Kantonen erfolgt die Zusprechung automatisch, in anderen müssen Sie einen Antrag stellen. Mehr dazu in unserem IPV-Ratgeber.

Die Kündigung muss bis spätestens 30. November bei Ihrer Krankenkasse eintreffen (nicht bloss abgeschickt sein!). Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mindestens 7 Arbeitstage vorher, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Post benötigt in der Regel 1–2 Werktage. Eine vollständige Anleitung finden Sie hier.

Neben dem Standardmodell mit freier Arztwahl bieten viele Kassen alternative Modelle an:

  • Hausarztmodell: Fester Hausarzt als erste Anlaufstelle (Rabatt 10–18 %)
  • Telmed: Telefonische Beratung vor jedem Arztbesuch (Rabatt 12–25 %)
  • HMO: Behandlung in einer Gruppenpraxis (Rabatt 15–25 %)
  • Apotheken-Modell: Apotheke als Erstanlaufstelle (Rabatt 10–15 %)

Die medizinischen Leistungen bleiben bei allen Modellen identisch – nur der Zugangsweg unterscheidet sich.

Ja, der Prämienvergleich auf krankenkassen-preisvergleich.ch ist vollständig kostenlos, neutral und unverbindlich. Es entstehen für Sie keinerlei Kosten oder Verpflichtungen. Die Plattform finanziert sich über Provisionen der Versicherer – dies hat keinen Einfluss auf die angezeigte Reihenfolge oder die Vergleichsergebnisse.

Schwangerschaft und Mutterschaft geniessen in der Grundversicherung besonderen Schutz. Gedeckt sind ohne Franchise und ohne Selbstbehalt: sämtliche Vorsorgeuntersuchungen, die Geburt (inklusive Kaiserschnitt), bis zu drei Stillberatungen, die Nachkontrolle sowie zwei Ultraschalluntersuchungen und ein Pränataltest. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt entfallen Franchise und Selbstbehalt auch für andere Behandlungen.

Ja, absolut. Es gibt keine Pflicht, beide Versicherungen beim selben Anbieter zu haben. Viele Experten empfehlen sogar, die Grundversicherung bei der günstigsten Kasse und die Zusatzversicherung bei dem Anbieter mit den besten Leistungen abzuschliessen. So optimieren Sie sowohl den Preis als auch die Abdeckung.

Wenn Sie sich nicht fristgerecht bei einer Krankenkasse anmelden, handelt der Kanton: Er weist Ihnen eine Kasse zu – rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Versicherungspflicht. Die zugewiesene Kasse ist in der Regel nicht die günstigste. Zudem kann ein Prämienzuschlag von bis zu 50 % erhoben werden. Für Neuzuzüger gilt eine Frist von drei Monaten ab Zuzug.

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