Die Krankenkassenprämien belasten viele Haushalte in der Schweiz erheblich. Um Personen und Familien mit bescheidenem Einkommen zu entlasten, gibt es die individuelle Prämienverbilligung (IPV). Rund 2,2 Millionen Menschen in der Schweiz profitieren davon – doch viele Anspruchsberechtigte verzichten unwissentlich auf diese Unterstützung.
Die Prämienverbilligung ist im KVG (Art. 65) verankert. Der Bund beteiligt sich an den Kosten, die Umsetzung liegt jedoch bei den Kantonen. Deshalb unterscheiden sich die Einkommensgrenzen, die Höhe der Verbilligung und das Antragsverfahren von Kanton zu Kanton erheblich.
Das Ziel: Die Krankenkassenprämie soll keinen unverhältnismässigen Anteil des Haushaltsbudgets verschlingen. In vielen Kantonen gilt die Faustregel, dass die Prämie nicht mehr als 8–10 % des verfügbaren Einkommens betragen soll.
Grundsätzlich können folgende Personengruppen von der IPV profitieren:
Praxisbeispiel: Die alleinerziehende Elena aus dem Kanton Waadt verdient als Teilzeitkraft CHF 48'000 steuerbares Einkommen. Für sich und ihre Tochter (12) erhält sie eine jährliche Prämienverbilligung von CHF 4'680 – das entspricht CHF 390 pro Monat weniger an Krankenkassenprämien.
Da die Kantone die IPV eigenständig regeln, gibt es beträchtliche Unterschiede:
| Kanton | Max. Einkommen (Einzelperson) | Max. Einkommen (Familie 4 Pers.) | Antrag nötig? |
|---|---|---|---|
| Zürich | ca. CHF 54'000 | ca. CHF 90'000 | Automatisch |
| Bern | ca. CHF 42'000 | ca. CHF 72'000 | Ja, aktiv |
| Luzern | ca. CHF 48'000 | ca. CHF 82'000 | Automatisch |
| Basel-Stadt | ca. CHF 50'000 | ca. CHF 85'000 | Automatisch |
| St. Gallen | ca. CHF 44'000 | ca. CHF 76'000 | Automatisch |
| Waadt | ca. CHF 52'000 | ca. CHF 88'000 | Ja, aktiv |
| Genf | ca. CHF 56'000 | ca. CHF 95'000 | Automatisch |
| Solothurn | ca. CHF 43'000 | ca. CHF 74'000 | Ja, aktiv |
Richtwerte für 2026, gerundet. Tatsächliche Grenzen hängen von Vermögen, Kinderzahl und weiteren Faktoren ab.
In den Kantonen Bern, Waadt, Solothurn, Wallis, Jura und Freiburg müssen Anspruchsberechtigte den Antrag selbst einreichen. Die Fristen liegen typischerweise zwischen März und Juni. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch für das gesamte Jahr.
In den meisten Kantonen (u. a. Zürich, Luzern, Basel, Aargau, St. Gallen, Genf) wird die Prämienverbilligung automatisch auf Basis der Steuerdaten berechnet und direkt an die Krankenkasse überwiesen. Sie müssen nichts unternehmen – ausser Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
Informieren Sie sich auf der Website Ihres kantonalen Sozialversicherungsamts oder Ihrer Gemeinde, ob Sie die Einkommensgrenze unterschreiten. Massgebend ist in der Regel das steuerbare Einkommen des Vorjahres.
In Kantonen mit aktivem Verfahren füllen Sie das offizielle Antragsformular aus. Beilegen: Kopie der letzten Steuerveranlagung, aktuelle Krankenkassenpolice und ggf. Lohnausweis.
Die Bearbeitung dauert je nach Kanton 4–12 Wochen. Bei positivem Entscheid wird die Prämienverbilligung direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen.
Ihre Krankenkasse verrechnet den IPV-Beitrag automatisch mit Ihrer monatlichen Prämie. Sie bezahlen nur noch den verbleibenden Restbetrag.
Die Höhe der IPV hängt ab von Ihrem Einkommen, dem Kanton, der Anzahl Familienmitglieder und der Referenzprämie. Einige Beispiele:
Steuerbares Einkommen: CHF 36'000
Jährliche IPV: ca. CHF 2'340
Monatliche Entlastung: CHF 195
Steuerbares Einkommen: CHF 68'000
Jährliche IPV: ca. CHF 5'160
Monatliche Entlastung: CHF 430
Steuerbares Einkommen: CHF 12'000
Jährliche IPV: ca. CHF 3'480
Monatliche Entlastung: CHF 290
Steuerbares Einkommen: CHF 44'000
Jährliche IPV: ca. CHF 3'060
Monatliche Entlastung: CHF 255
Die Prämienverbilligung und ein Krankenkassenwechsel ergänzen sich optimal. So maximieren Sie Ihre Ersparnis:
Rechenbeispiel: Petra aus dem Kanton Thurgau erhält CHF 2'520 IPV pro Jahr. Durch einen Kassenwechsel senkt sie ihre Jahresprämie um CHF 1'680. Zusammen spart sie CHF 4'200 pro Jahr gegenüber dem ursprünglichen Zustand.